Dem Erblasser stehen verschiedene Wege offen, sein Vermögen anderen Personen zuzuwenden: lebzeitige Schenkung, Erbeinsetzung, Vermächtnis und Einsetzung als Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung
Setzt der Erblasser sich selbst als Bezugsberechtigten ein, so fällt die Lebensversicherung in seinen Nachlass und wird entsprechend der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge unter den Erben verteilt.
Setzt der Erblasser einen von mehreren Erben als Bezugsberechtigten ein, so sollte er in seinem Testament klarstellen, ob der Erbe die Lebensversicherung zusätzlich zu seiner Erbquote erhalten soll oder ob er sie sich auf seine Erbquote anrechnen lassen muss.
Setzt der Erblasser einen Dritten als Bezugsberechtigten ein, so fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass, sondern geht direkt an den Dritten. Die Erben gehen leer aus. Allerdings gibt es je nach Konstellation Möglichkeiten, dies zu verhindern, so dass es zu einem Wettlauf zwischen den Erben und dem Dritten kommen kann.
Setzt der Erblasser sich selbst als Bezugsberechtigten ein, so fällt die Lebensversicherung in seinen Nachlass und wird entsprechend der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge unter den Erben verteilt.
Setzt der Erblasser einen von mehreren Erben als Bezugsberechtigten ein, so sollte er in seinem Testament klarstellen, ob der Erbe die Lebensversicherung zusätzlich zu seiner Erbquote erhalten soll oder ob er sie sich auf seine Erbquote anrechnen lassen muss.
Setzt der Erblasser einen Dritten als Bezugsberechtigten ein, so fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass, sondern geht direkt an den Dritten. Die Erben gehen leer aus. Allerdings gibt es je nach Konstellation Möglichkeiten, dies zu verhindern, so dass es zu einem Wettlauf zwischen den Erben und dem Dritten kommen kann.
In dem vom Landgericht Stuttgart am 12. April 2019 entschiedenen Fall hatte die Versicherung trotz eines Schreibens des Erben die Lebensversicherung an die Bezugsberechtigte ausgezahlt. Der Erbe forderte Schadensersatz von der Versicherung und meinte, die Bezugsberechtigung sei eine lebzeitige Schenkung und erst mit der Zahlung an die Bezugsberechtigte wirksam geworden. Diese habe aber aufgrund des vorherigen Schreibens nicht mehr erfolgen dürfen. Das Landgericht Stuttgart lehnte einen Schadensersatzanspruch ab und entschied, dass die Versicherung kein Verschulden traf. Sie musste die Rechtsgrundlage für die Übertragung der Bezugsberechtigung nicht prüfen (Schenkung oder Gegenleistung für irgendetwas) und durfte daher auszahlen. Die Klage des Erben wurde abgewiesen.
Der Erbe muss also der Versicherung vor der Auszahlung schlüssig darlegen, dass die Übertragung der Bezugsberechtigung eine noch nicht wirksam vollzogene Schenkung darstellt. Nur dann kann er Zahlung an sich verlangen. Bei der Gestaltung seines Testaments sollte man daher auch die Bezugsberechtigung seiner Lebensversicherung prüfen.
Die Erben und die Pflichtteilsberechtigten sollten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auch an eventuell vorhandene Lebensversicherungen denken.
Der Erbe muss also der Versicherung vor der Auszahlung schlüssig darlegen, dass die Übertragung der Bezugsberechtigung eine noch nicht wirksam vollzogene Schenkung darstellt. Nur dann kann er Zahlung an sich verlangen. Bei der Gestaltung seines Testaments sollte man daher auch die Bezugsberechtigung seiner Lebensversicherung prüfen.
Die Erben und die Pflichtteilsberechtigten sollten bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche auch an eventuell vorhandene Lebensversicherungen denken.