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Ihr Recht in guten Händen

Resturlaub verfällt nicht automatisch

Arbeitgeber sind zum Erinnern verpflichtet

Schöne Aussichten: Unverhoffter Resturlaub schafft ungeahnte Möglichkeiten
Schöne Aussichten: Unverhoffter Resturlaub schafft ungeahnte Möglichkeiten
Auch wenn Resturlaub noch nicht beantragt wurde, besteht der Anspruch darauf weiter. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ9 AZR 541/1) und orientierte sich dabei an richtungsweisenden Einschätzungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Urteilstärkt die Arbeitnehmerrechte und bringt europäisches Recht in bundesdeutsches Recht ein.

Der Anspruch auf den restlichen bezahlten Jahresurlaub verfällt nicht einfach mit Ablauf des Kalenderjahres, erklärt die ADVOCARD Rechtsschutzversicherung in ihrem Magazin „Streitlotse“. Stattdessen ist der Arbeitgeber verpflichtet seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass noch Urlaubstage offen sind. Außerdem muss er den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, den Urlaub tatsächlich zu nehmen und umfänglich darüber aufklären, wann und unter welchen Bedingungen der Resturlaub sonst verfällt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Arbeitgeber seine Angestellten in den „Zwangsurlaub“ schicken kann.

Unternehmen müssen ihre Angestellten klar und rechtzeitig auf noch offene Urlaubstage und deren Verfallsdatum hinweisen. Was genau als „klar“ und „rechtzeitig“ gilt, hat das BAG allerdings nicht definiert. Es ist anzunehmen, dass dazu weitere Fälle folgen werden.

Die Verantwortungsverschiebung auf die Arbeitgeberseite ist noch neu. Bisher war allein der Arbeitnehmer dafür zuständig, dass er ausreichend Urlaub nimmt, und Resturlaub konnte auch dann verfallen, wenn zwar ein Urlaubsantrag gestellt, aber nicht bewilligt wurde. In diesen Fällen bestand allerdings auch früher schon ein möglicher Anspruch auf Schadenersatz.

Der konkrete Fall

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Der Kläger hatte in den letzten beiden Jahren seiner Tätigkeit 51 ungenutzte Urlaubstage angesammelt. Er hatte keinen Urlaubsantrag gestellt und den Resturlaub so auch nicht mehr vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses verbraucht. Er forderte nun eine finanzielle Urlaubsabgeltung von seinem Arbeitgeber – ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAarbG) München sieht den Anspruch jedoch als durchaus gerechtfertigt an. Der Resturlaub sei zwar verfallen, aber es sei durchaus ein Ersatzurlaubsanspruch entstanden, weil der Arbeitgeber nicht dafür gesorgt hatte, dass der Kläger seine Urlaubstage rechtzeitig nimmt. Da das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, kommt nur eine Ausbezahlung infrage.
Der Fall war vom LArbG ans BAG verwiesen worden und geht nun nach einer Revision des beklagten Arbeitgebers zurück ans LArbG, um zu klären, ob der Arbeitgeber seinen Aufgaben in adäquatem Maße nachgekommen war. Für Arbeitnehmer bedeutet das BAG-Urteil schon heute: Es kann sich durchaus lohnen, verfallen geglaubten Resturlaub noch einzufordern. pr/kk

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