Schenkt der spätere Erblasser zu Lebzeiten etwas aus seinem Vermögenweg, kann dies für den späteren Erbfall mehrere Konsequenzen haben:
Zum einen erbt der Erbe weniger Vermögen. Zum anderen können sich bei mehreren Erben Ausgleichungsansprüche zwischen den Erben ergeben. Zum dritten kann ein Pflichtteilsberechtigter Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben und ggf. den Beschenkten haben.
Daher zweifeln Erben und Pflichtteilsberechtigte die Schenkung häufig an und behaupten, die Schenkung sei gar nicht erfolgt oder unwirksam.
Im ersten Fall behaupten die Erben oder Pflichtteilsberechtigten, der angeblich Beschenkte habe sich das Vermögen rechtswidrig selbst angeeignet, also gestohlen oder unterschlagen.
Im zweiten Fall behaupten die Erben oder Pflichtteilsberechtigten, der spätere Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen oder die Schenkung sei nicht notariell beurkundet und auch nicht vollzogen worden. Die angebliche Geschäftsunfähigkeit müssen die Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten beweisen, z.B. durch ärztliche Atteste oder ein Gutachten eines Sachverständigen.
Eine Schenkung muss entweder notariell beurkundet oder tatsächlich vollzogen werden, um wirksam zu sein. Die Wirksamkeit der Schenkung muss der Beschenkte beweisen. Grundstücksschenkungen erfolgen durch notariellen Vertrag und Eintragung im Grundbuch.
Zum einen erbt der Erbe weniger Vermögen. Zum anderen können sich bei mehreren Erben Ausgleichungsansprüche zwischen den Erben ergeben. Zum dritten kann ein Pflichtteilsberechtigter Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben und ggf. den Beschenkten haben.
Daher zweifeln Erben und Pflichtteilsberechtigte die Schenkung häufig an und behaupten, die Schenkung sei gar nicht erfolgt oder unwirksam.
Im ersten Fall behaupten die Erben oder Pflichtteilsberechtigten, der angeblich Beschenkte habe sich das Vermögen rechtswidrig selbst angeeignet, also gestohlen oder unterschlagen.
Im zweiten Fall behaupten die Erben oder Pflichtteilsberechtigten, der spätere Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen oder die Schenkung sei nicht notariell beurkundet und auch nicht vollzogen worden. Die angebliche Geschäftsunfähigkeit müssen die Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten beweisen, z.B. durch ärztliche Atteste oder ein Gutachten eines Sachverständigen.
Eine Schenkung muss entweder notariell beurkundet oder tatsächlich vollzogen werden, um wirksam zu sein. Die Wirksamkeit der Schenkung muss der Beschenkte beweisen. Grundstücksschenkungen erfolgen durch notariellen Vertrag und Eintragung im Grundbuch.
Bei beweglichen Sachen geschieht die Vollziehung durch Einigung und Übergabe. Verbleibt der Vermögensgegenstand im Besitz des späteren Erblassers, spricht dies nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2018 gegen einen Vollzug der Schenkung. Gemäß § 1006 BGB wird nämlich zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. In dem entschiedenen Fall stand der streitbefangene Pkw noch in der Garage der späteren Erblasserin, diese hatte noch einen Zweitschlüssel und trug auch die wesentlichen Kosten der Fahrzeugunterhaltung. Die angeblich Beschenkte musste das Fahrzeug daher an die Erben herausgeben.
Stefan Dehns, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 28
22941 Bargteheide
und anwaltliche Zweigstelle:
Berner Weg 31
22393 Hamburg
Tel. 040/98 26 999-95
www.rechtsanwalt-dehns.de
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Wann lohnt sich ein Firmenwagen?
Steuertipps
Gerade in Zeiten des Arbeitskräftemangels ist die Bereitstellung eines Firmenwagens ein zusätzlicher Vorteil bei der Gewinnung von qualifizierten Arbeitskräften. „Aber Achtung: Steuerlich gibt es bei der Bereitstellung eines Firmenwagens einiges zu beachten“, so die Steuerberaterkammer Hamburg.
Wie wirkt sich die Bereitstellung eines Firmenwagens steuerlich aus?
Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung, kann das Unternehmen sämtliche mit dem Kfz in Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehen. Ob der Arbeitnehmer jedoch einen geldwerten Vorteil versteuern muss, hängt vom Verwendungszweck ab: Wird das Kfz nachweislich nur betrieblich genutzt, muss der Arbeitnehmer dies nicht steuerlich berücksichtigen. Im Regelfall darf ein Firmenwagen aber auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie private Fahrten, also etwa Urlaubsfahrten, genutzt werden. Außer die Privatnutzung des Pkw wird z. B. im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer das Kfz auch privat, muss er einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Dieser ist nach der sog. 1 Prozent-Regelung (vom Bruttolistenpreis) zu berechnen und monatlich mit der Lohnabrechnung zu versteuern. Um die Elektromobilität zu fördern, wird für neu angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Bruttolistenpreis nur noch zur Hälfte angesetzt. Bei dem Ansatz der 1 Prozent-Regelung kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil monatlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises.
Entfernungspauschale und Einzelbewertung
Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens darf der Steuerpflichtige auch gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 Prozent versteuern. Dies gilt, soweit der Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) beanspruchen kann.
Alternativ kann der Arbeitnehmer bei der Berechnung der Höhe des geldwerten Heimwegvorteils auch die tatsächliche Nutzung des Pkw ansetzen. Dabei werden die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde gelegt und mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt (jahresbezogen begrenzt auf 180 Fahrten) angesetzt.
Einzelnachweis bzw. Fahrtenbuch
Bei der Nutzung eines Kfz kann der Arbeitnehmer anstelle der 1 Prozent-Regelung auch ein Fahrtenbuch führen. Dieses bietet sich insbesondere dann an, wenn ein niedrigerer Wert für die Privatfahrten nachgewiesen werden kann. Allerdings ist die Methode sehr viel aufwendiger als die 1 Prozent-Regelung.
Beispielrechnungen: 1 Prozent-Regelung
Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 40.000 Euro) regelmäßig auch für Privatfahrten und für den Weg zwischen Wohnung und Betrieb. Die einfache Entfernung beträgt 10 km. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seinen Pkw auch für Privatfahrten, also etwa für Urlaubsfahrten, zu nutzen.
Bei Ansatz der 1 Prozent-Regelung ergibt sich folgende Berechnung für die Privatnutzung: 1 Prozent von 40.000 Euro = 400 Euro je Monat zzgl. des Ansatzes des Heimwegvorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 Prozent von 40.000 Euro x 10 km= 120 Euro. Insgesamt ergeben sich also 520 Euro im Monat als geldwerter Vorteil.
Fahrtenbuchmethode
Der Arbeitnehmer kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachweisen, dass er den obigen Pkw, Bruttolistenpreis unverändert 40.000 Euro, wie folgt nutzt: 10.000 km (25 Prozent der Gesamtfahrleistung) entfallen auf die Privatnutzung, 4.000 km (10 Prozent der Gesamtfahrleistung) auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 26.000 km entfallen auf beruflich bedingte Fahrten. Die Gesamtfahrleistung beträgt also 40.000 km im Jahr. Dem Arbeitgeber entstehen lediglich 8.000 Euro für die Gesamtkosten im Jahr, etwa weil das Kfz bereits vollständig abgeschrieben ist.
Auf der Grundlage des Fahrtenbuchs ergibt sich folgende Berechnung:
Für Privatfahrten
>>> 2.000 Euro (25 Prozent von 8.000 Euro)
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
>>> 800 Euro (10 Prozent von 8.000 Euro)
Lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Jahr
>>> 2.800 Euro
Lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Monat
>>> 233 Euro.
Umsatzsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Firmenwagens
Der Arbeitgeber erbringt mit der Überlassung des Pkw eine sonstige Leistung an seinen Arbeitnehmer, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage die lohnsteuerlichen Werte herangezogen werden, aus denen die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss. Allerdings ist dabei keine Kürzung des inländischen Listenpreises bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen vorzunehmen.
Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens gehört zum beitragspflichtigen Entgelt und wird nach der gleichen Methode wie im Steuerrecht ermittelt. Das Sozialversicherungsrecht folgt auch hinsichtlich des Wahlrechts zwischen 0,03 Prozent pro Monat oder 0,002 Prozent Tageszuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem Steuerrecht. Im Sozialversicherungsrecht sind insbesondere noch folgende Besonderheiten zu beachten: Wird der Pkw während des Bezugs von Sozialleistungen, wie z. B. Krankengeld, weiter genutzt, darf die Pkw-Nutzung als arbeitgeberseitige Leistung zusammen mit dem Krankengeld (oder einer sonstigen Sozialleistung) das vorher erzielte Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen. Erst bei Überschreiten dieser Grenze wird die Kfz-Nutzung sozialversicherungspflichtig.
Fazit
Da es bei der Bereitstellung eines Firmenwagens zahlreiche Fallstricke gibt, sollte sich der SteuerpflichtigeRat bei einem Steuerexperten suchen. Steuerberater sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Hamburg unter www.stbk-hamburg.de.
Quelle: Steuerberaterkammer Hamburg
Wie wirkt sich die Bereitstellung eines Firmenwagens steuerlich aus?
Arbeitnehmer ein Kfz zur Verfügung, kann das Unternehmen sämtliche mit dem Kfz in Zusammenhang stehende Kosten als Betriebsausgaben steuerlich abziehen. Ob der Arbeitnehmer jedoch einen geldwerten Vorteil versteuern muss, hängt vom Verwendungszweck ab: Wird das Kfz nachweislich nur betrieblich genutzt, muss der Arbeitnehmer dies nicht steuerlich berücksichtigen. Im Regelfall darf ein Firmenwagen aber auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie private Fahrten, also etwa Urlaubsfahrten, genutzt werden. Außer die Privatnutzung des Pkw wird z. B. im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Fährt der Arbeitnehmer das Kfz auch privat, muss er einen sog. geldwerten Vorteil versteuern. Dieser ist nach der sog. 1 Prozent-Regelung (vom Bruttolistenpreis) zu berechnen und monatlich mit der Lohnabrechnung zu versteuern. Um die Elektromobilität zu fördern, wird für neu angeschaffte Elektro- oder Hybridfahrzeuge der Bruttolistenpreis nur noch zur Hälfte angesetzt. Bei dem Ansatz der 1 Prozent-Regelung kann es vorkommen, dass der private Nutzungswert höher ist als die tatsächlichen Fahrzeugkosten. In diesem Fall kommt eine Kostendeckelung in Betracht. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich der lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteil monatlich für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises.
Entfernungspauschale und Einzelbewertung
Den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens darf der Steuerpflichtige auch gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal mit 15 Prozent versteuern. Dies gilt, soweit der Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (Entfernungspauschale) beanspruchen kann.
Alternativ kann der Arbeitnehmer bei der Berechnung der Höhe des geldwerten Heimwegvorteils auch die tatsächliche Nutzung des Pkw ansetzen. Dabei werden die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zugrunde gelegt und mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Fahrt (jahresbezogen begrenzt auf 180 Fahrten) angesetzt.
Einzelnachweis bzw. Fahrtenbuch
Bei der Nutzung eines Kfz kann der Arbeitnehmer anstelle der 1 Prozent-Regelung auch ein Fahrtenbuch führen. Dieses bietet sich insbesondere dann an, wenn ein niedrigerer Wert für die Privatfahrten nachgewiesen werden kann. Allerdings ist die Methode sehr viel aufwendiger als die 1 Prozent-Regelung.
Beispielrechnungen: 1 Prozent-Regelung
Ein Arbeitnehmer nutzt seinen Dienstwagen (Bruttolistenpreis 40.000 Euro) regelmäßig auch für Privatfahrten und für den Weg zwischen Wohnung und Betrieb. Die einfache Entfernung beträgt 10 km. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, seinen Pkw auch für Privatfahrten, also etwa für Urlaubsfahrten, zu nutzen.
Bei Ansatz der 1 Prozent-Regelung ergibt sich folgende Berechnung für die Privatnutzung: 1 Prozent von 40.000 Euro = 400 Euro je Monat zzgl. des Ansatzes des Heimwegvorteils für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 0,03 Prozent von 40.000 Euro x 10 km= 120 Euro. Insgesamt ergeben sich also 520 Euro im Monat als geldwerter Vorteil.
Fahrtenbuchmethode
Der Arbeitnehmer kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachweisen, dass er den obigen Pkw, Bruttolistenpreis unverändert 40.000 Euro, wie folgt nutzt: 10.000 km (25 Prozent der Gesamtfahrleistung) entfallen auf die Privatnutzung, 4.000 km (10 Prozent der Gesamtfahrleistung) auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und 26.000 km entfallen auf beruflich bedingte Fahrten. Die Gesamtfahrleistung beträgt also 40.000 km im Jahr. Dem Arbeitgeber entstehen lediglich 8.000 Euro für die Gesamtkosten im Jahr, etwa weil das Kfz bereits vollständig abgeschrieben ist.
Auf der Grundlage des Fahrtenbuchs ergibt sich folgende Berechnung:
Für Privatfahrten
>>> 2.000 Euro (25 Prozent von 8.000 Euro)
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
>>> 800 Euro (10 Prozent von 8.000 Euro)
Lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Jahr
>>> 2.800 Euro
Lohnsteuerpflichtiger Betrag pro Monat
>>> 233 Euro.
Umsatzsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Firmenwagens
Der Arbeitgeber erbringt mit der Überlassung des Pkw eine sonstige Leistung an seinen Arbeitnehmer, die der Umsatzsteuer unterliegt. Die Finanzverwaltung lässt es aus Vereinfachungsgründen zu, wenn für die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage die lohnsteuerlichen Werte herangezogen werden, aus denen die Umsatzsteuer herausgerechnet werden muss. Allerdings ist dabei keine Kürzung des inländischen Listenpreises bei Elektro- oder Hybridfahrzeugen vorzunehmen.
Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Firmenwagens gehört zum beitragspflichtigen Entgelt und wird nach der gleichen Methode wie im Steuerrecht ermittelt. Das Sozialversicherungsrecht folgt auch hinsichtlich des Wahlrechts zwischen 0,03 Prozent pro Monat oder 0,002 Prozent Tageszuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dem Steuerrecht. Im Sozialversicherungsrecht sind insbesondere noch folgende Besonderheiten zu beachten: Wird der Pkw während des Bezugs von Sozialleistungen, wie z. B. Krankengeld, weiter genutzt, darf die Pkw-Nutzung als arbeitgeberseitige Leistung zusammen mit dem Krankengeld (oder einer sonstigen Sozialleistung) das vorher erzielte Netto-Arbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro übersteigen. Erst bei Überschreiten dieser Grenze wird die Kfz-Nutzung sozialversicherungspflichtig.
Fazit
Da es bei der Bereitstellung eines Firmenwagens zahlreiche Fallstricke gibt, sollte sich der SteuerpflichtigeRat bei einem Steuerexperten suchen. Steuerberater sind u. a. zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Hamburg unter www.stbk-hamburg.de.
Quelle: Steuerberaterkammer Hamburg