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Was man zu FERIEN IM WOHNMOBIL wissen sollte

Campingfreude ohne böse Überraschung

Durch die Corona-Pandemie ist Camping-Urlaub noch beliebter geworden Foto: djd/Roland/Adobe

Urlaub mit dem Wohnmobil boomt: Bei den Zulassungszahlen werden immer neue Rekorde vermeldet, während der Pandemie haben die Menschen diese Art des Reisens noch mehr schätzen gelernt. Damit es dabei zu keinen unvorhergesehenen Überraschungen kommt, sollte man einige rechtliche Dinge beachten.

Unangenehme Überraschung: Trotz vorheriger Reservierung sind alle Stellplätze auf dem Campingplatz belegt. „Ist ein Campingplatz bei Ankunft bereits voll, sollte man sich nicht ärgern, sondern einfach zum nächsten Platz fahren“, rät Roland-Partneranwalt Frank Preidel von der Hannoveraner Rechtsanwaltskanzlei Preidel & Burmester. Habe man aber im Vorfeld eine Anzahlung getätigt, gebe es Anspruch auf die Rückzahlung. Schließlich konnte der Platzbetreiber der versprochenen Leistungspflicht nicht nachkomnen.

„Wildcamping“ ist in der Regel verboten

In Deutschland sowie einigen anderen europäischen Staaten ist es streng verboten, außerhalb der erlaubten Flächen zu übernachten. Wer dabei erwischt wird, muss je nach Bundesland mit einem Bußgeld zwischen zehn und 200 Euro rechnen. „In einem Landschafts- oder Naturschutzgebiet können die Strafen bis zu 2500 Euro betragen“, so Preidel. Das einmalige Schlafen zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ sei in der Regel bis zu zehn Stunden zulässig, wenn der Abstellplatz nahe der geplanten Strecke liege. ,,Hier muss man streng zwischen Parken zum Übernachten und dem Campen unterscheiden. Wer sich auf einem Parkplatz häuslich einrichtet oder Campingmöbel aufstellt, kann kaum mehr von einer einmaligen Übernachtung sprechen“, so der Rechtsexperte. Selbst zum Parken dürfen Camper ihr Wohnmobil nicht überall abstellen. Hierbei spielen sowohl die Maße als auch das Gewicht des Fahrzeugs eine Rolle. Außerdem gilt: Auf privaten Flächen ist für das Parken die Genehmigung der Eigentümer erforderlich. (djd)


Quarantäne im Urlaub

Keine Gutschrift der Urlaubstage

Wer während eines Urlaubs erkrankt, kann sich die Urlaubstage gutschreiben lassen. Voraussetzung ist aber, dass es eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt. Gleiches gilt bei einer Covid-19-Erkrankung oder einer angeordneten Quarantäne. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Oktober 2021 (AZ: 7 Sa 857/21), informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Klägerin arbeitete in einem Produktionsbetrieb. Während ihres Erholungsurlaubs musste sie wegen eines Kontakts mit ihrer mit Covid-19 infizierten Tochter in die häusliche Quarantäne. Bei einer Testung wurde bei der Klägerin eine Infektion mit Covid-19 festgestellt.

Daraufhin ordnete das Gesundheitsamt für die Klägerin eine weitere häusliche Quarantäne an. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die Klägerin als Kranke anzusehen sei. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch einen Arzt ließ sich die Klägerin nicht ausstellen. Die Klägerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin die Nachgewährung von zehn Urlaubstagen. Sie meinte, diese seien wegen der durch das Gesundheitsamt verhängten Quarantäne nicht verbraucht. Die Klage scheiterte sowohl beim Arbeitsgericht in Oberhausen als auch beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Die gesetzliche Regelung (§ 9 BurlG) unterscheidet zwischen Erkrankung und darauf beruhender Arbeitsunfähigkeit. Beide Begriffe sind nicht gleichzusetzen. Damit Urlaubstage nicht auf einen bereits bewilligten Urlaub angerechnet werden, muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. dass Arbeitsunfähigkeit gegeben ist. Daran fehlte es hier. Aus dem Bescheid des Gesundheitsamts ergab sich lediglich, dass die Klägerin an Covid-19 erkrankt war. (dav)


In guten Zeiten für schlechte vorsorgen

Mit einer unvergesslichen Hochzeit wollen viele Paare den Bund fürs Leben feierlich besiegeln. Den Zauber, der diesem Anfang innewohnt, wollen sich die meisten dabei aber nicht durch so etwas Nüchternes wie einen Ehevertrag trüben lassen. Er gilt als unromantisch oder gar als Misstrauensbeweis. Doch das Gegenteil ist richtig. Das Paar verspricht sich mit einem Ehevertrag, im Guten auseinanderzugehen, falls es wider Erwarten mit der Ehe nicht klappen sollte. Die Eheleute haben dadurch Klarheit und Planungssicherheit. ,,Werden die Themen hingegen erst besprochen, wenn die Ehe bereits in einer Krise ist, stehen häufig verletzte Gefühle im Weg und die Kompromissbereitschaft sinkt gegen Null“, sagt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. In vielen Fällen entsprechen die im Gesetz normierten Folgen einer Scheidung nicht den Vorstellungen der Ehepartner, zum Beispiel heim Zugewinnausgleich, dem Unterhaltsanspruch und dem Versorgungsausgleich. In einem Beratungsgespräch erforscht die Notarin oder der Notar daher umfassend, ob die gesetzlichen Regelungen passen oder ob Änderungsbedarf besteht. Übrigens: 2020 lag die Scheidungsquote in Deutschland bei 38,5 Prozent. (djd)

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