Oft bewohnt ein Miterbe nach dem Tod des Erblassers die vormals gemeinsam mit dem Erblasser genutzte Immobilie weiter. Nach dem Gesetz steht der Besitz aber der gesamten Erbengemeinschaft zu. Die übrigen Erben wollen häufig eine Nutzungsentschädigung für die Immobilie erhalten.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gibt es grundsätzlich nicht. Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Entschädigung ist, dass die übrigen Erben eine Neuregelung der Benutzung der Immobilie verlangen. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Erbengemeinschaft. Dieser ist mit einfacher Mehrheit zu fassen, der bewohnende Miterbe darf aufgrund seiner Interessenkollision nicht mitstimmen. Die übrigen Miterben können den bewohnenden Erben vor die Wahl zwischen Auszug oder Zahlung stellen. Ein Zahlungsverlangen ohne vorherige Beschlussfassung über die Nutzungsänderung ist nicht zulässig. Ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage steht noch aus.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gibt es grundsätzlich nicht. Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Entschädigung ist, dass die übrigen Erben eine Neuregelung der Benutzung der Immobilie verlangen. Dazu bedarf es eines Beschlusses der Erbengemeinschaft. Dieser ist mit einfacher Mehrheit zu fassen, der bewohnende Miterbe darf aufgrund seiner Interessenkollision nicht mitstimmen. Die übrigen Miterben können den bewohnenden Erben vor die Wahl zwischen Auszug oder Zahlung stellen. Ein Zahlungsverlangen ohne vorherige Beschlussfassung über die Nutzungsänderung ist nicht zulässig. Ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage steht noch aus.
Erst ab dem Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens ist eine Nutzungsentschädigung geschuldet. Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Neuregelungsverlangen wird keine Nutzungsentschädigung geschuldet. Für die Höhe ist dann die ortsübliche Vergleichsmiete entscheidend. Die Zahlung erfolgt an die Erbengemeinschaft, eine direkte Zahlung an die übrigen Miterben kann nicht gefordert werden. Diese erhalten die gezahlte Nutzungsentschädigung nur indirekt, wenn die Erbengemeinschaft irgendwann auseinandergesetzt wird. (AZ/mra)
Stefan Dehns, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
Bargteheide
Telefon 04532/28 67-0
www.rechtsanwalt-dehns.de
Stefan Dehns, Rechtsanwalt, Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstraße 28
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Kündigungsgründe rechtlich prüfen
Der Arbeitgeber argumentiert bei der Begründung einer Kündigung oft mit einer Unternehmens- oder Vertrauenskrise, dann folgt das Angebot eines Aufhebungsvertrages oder die Kündigung. Beides kann für den Arbeitnehmer ein folgenschwerer Fehler sein. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für einen Aufhebungsvertrag, droht die Gefahr einer Sperre für einen Leistungsbezug von der Agentur für Arbeit.
Der Arbeitnehmer sollte von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten werden, um zu erfahren, wie seine Chancen für den Erhalt seines Arbeitsplatzes aussehen. Beide Parteien sollten wissen, wann eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Gibt es keine Einigung, folgt die Kündigungsschutzklage, die muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen einlegen. So kann der Arbeitnehmer die Kündigung anfechten, um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Arbeitgeber Punkte wie Unternehmerische Entscheidung und den Wegfall von Arbeitsbedarf genau erklären. Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert, wird es sehr schwer, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Alles weitere sollte der Fachanwalt regeln. (AZ/mra)
Dr. jur. Frank H. Vogelsang, Fachanwalt für Arbeitsrecht
www.arbeitsrecht-vogelsang.de
Der Arbeitnehmer sollte von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten werden, um zu erfahren, wie seine Chancen für den Erhalt seines Arbeitsplatzes aussehen. Beide Parteien sollten wissen, wann eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Gibt es keine Einigung, folgt die Kündigungsschutzklage, die muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen einlegen. So kann der Arbeitnehmer die Kündigung anfechten, um eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, muss der Arbeitgeber Punkte wie Unternehmerische Entscheidung und den Wegfall von Arbeitsbedarf genau erklären. Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert, wird es sehr schwer, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Alles weitere sollte der Fachanwalt regeln. (AZ/mra)
Dr. jur. Frank H. Vogelsang, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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