Sowohl Minderjährige als auch Volljährige können adoptiert werden. Bei Minderjährigen muss die Annahme dem Wohl des Kindes dienen und es muss zu erwarten sein, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern- Kind-Verhältnis entsteht. Bei Volljährigen ist die Annahme zulässig,wenn sie sittlich gerechtfertigt ist.
Dies ist zu vermuten, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Bei Volljährigen darf die Annahme nicht ausgesprochen werden, wenn die Interessen der Kinder denen des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Die als Folge der Annahme eintretende Schmälerung der Erb- und Pflichtteilsansprüche der (bisherigen) Kinder des Annehmenden stellt kein überwiegendes Interesse dar.
Der Angenommene erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Bei der Annahme eines Minderjährigen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten, bei der Annahme eines Volljährigen bleibt es im Regelfall bestehen. Allerdings kann der Volljährige beantragen, nach den Regeln der Minderjährigenadoption adoptiert zu werden. Durch die Adoption kann man daher Nichterben zu Erben machen und bisherige Erben ausschließen
Dies ist zu vermuten, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Bei Volljährigen darf die Annahme nicht ausgesprochen werden, wenn die Interessen der Kinder denen des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Die als Folge der Annahme eintretende Schmälerung der Erb- und Pflichtteilsansprüche der (bisherigen) Kinder des Annehmenden stellt kein überwiegendes Interesse dar.
Der Angenommene erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden. Bei der Annahme eines Minderjährigen erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten, bei der Annahme eines Volljährigen bleibt es im Regelfall bestehen. Allerdings kann der Volljährige beantragen, nach den Regeln der Minderjährigenadoption adoptiert zu werden. Durch die Adoption kann man daher Nichterben zu Erben machen und bisherige Erben ausschließen
Da durch die Adoption ein weiterer Pflichtteilsberechtigter hinzutritt, kann man die Pflichtteilsansprüche der bereits vorhandenen und durch Testament enterbten Erben mindern. Aufgrund des Hinzutretens eines neuen Pflichtteilsberechtigten kann man auch vorhandene, bereits bindend gewordene, Testamente anfechten. Im Unterschied zu einer testamentarischen Erbeinsetzung oder Enterbung hat die Änderung der Familienverhältnisse auch erbschaftssteuerliche Folgen: Die Adoptierten erhalten die günstige Steuerklasse und die hohen Freibeträge, die für leibliche Kinder gelten. Die Steuervorteile dürfen nicht alleiniger Grund für die Adoption sein, man darf sie aber gerne mitnehmen. Zu bedenken sind allerdings auch die unterhaltsrechtlichen und namensrechtlichen Folgen: Annehmender und Angenommener sind sich gegenseitig zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Der Angenommene erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.
Der Adoptionsantrag muss vom Notar beurkundet werden, die Entscheidung trifft das Amtsgericht. Bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge sollte man daher auch immer die Möglichkeit einer Adoption berücksichtigen.
Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 28
22941 Bargteheide
Anwaltliche Zweigstelle:
Berner Weg 31
22393 Hamburg
Tel. 040/98 26 999-95
www.rechtsanwalt-dehns.de
Der Adoptionsantrag muss vom Notar beurkundet werden, die Entscheidung trifft das Amtsgericht. Bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge sollte man daher auch immer die Möglichkeit einer Adoption berücksichtigen.
Stefan Dehns
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 28
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Wenn das Auto säuft
Um 12,8% zu hoher Verbrauch rechtfertigte Rückabwicklung des Autokaufs
Der von der Kanzlei Bergeest in Seevetal/Hamburg vertretene Kläger kaufte sich für über EUR 31.000,00 einen neuen Kompaktvan der gehobenen Mittelklasse, der einen Verbrauch von maximal 5,9 Liter im kombinierten Verkehr aufweisen sollte. Schon nach kurzer Zeit stellte der Käufer jedoch fest, dass der Wagen deutlich mehr als angegeben verbrauchte. Anhand der Tankbelege hatte er einen Verbrauch von 8,02 Litern über einen längeren Zeitraum und für gefahrene 10.000 km errechnet. Die Autobahnfahrt bei konstant 100 km/h ergab 6,7 Liter, laut Werksangabe wäre allenfalls ein Verbrauch von 5,0 Litern zulässig gewesen, eine Abweichung von rund 25 %.
Um sicherzugehen hat der von Rechtsanwalt Bergeest vertretene Neuwagenkäufer in Abstimmung mit seiner Rechtsschutzversicherung den Wagen bei einer technischen Prüfstelle einer Kraftstoffverbrauchsmessung unterzogen. Dabei wurde der Wagen auf der Teststrecke und auf dem Prüfstand einem aufwendigen Prüfverfahren unterzogen. Ergebnis der Verbrauchsmessung war, dass der Wagen einen Mehrverbrauch von 12,8%aufwies. „Dies muss der Käufer nicht hinnehmen,“ so Rechtsanwalt Bergeest, „nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes stellt es eine erhebliche Minderung des Fahrzeugwertes dar, wenn der Verbrauch eines Neufahrzeugs mehr als zehn Prozent von den Herstellerangaben abweicht.“ Da dem Händler eine Nachbesserung nicht möglich war, wurde wegen erheblichen Sachmangels der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen den Händler eingereicht. „Mein Mandant wollte weder den mangelhaften Wagen behalten noch die höheren Spritkosten und eine etwaig höhere Kfz-Steuer wegen des Mehrverbrauchs tragen,“ so Bergeest. Im Vergleichswege musste der Händler den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises und anteiliger Übernahme der Kosten für das Verbrauchsgutachten zurücknehmen. „Dabei war es für meinen Mandanten weiter erfreulich, dass dieser sich für die von ihm gefahrenen 12.100 Kilometer nur rund EUR 1.900,00 Nutzungsvergütung anrechnen lassen musste, den Wertverlust des Wagens trug der Händler“, so Rechtsanwalt Bergeest. Gerade in Zeiten der Diesel- Skandale sollten Käufer auf den Verbrauch ihres Wagens achten, um womöglich so den Wagen wieder los zu werden. Sammelklagen gibt es nicht, jeder muss Ansprüche individuell geltend machen. Allgemein gilt im Autokauf-Recht: Betroffene Kunden sollten Ansprüche anwaltlich prüfen lassen, bevor die meist zweijährige Gewährleistung/Garantie abläuft und Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
Stefan Bergeest
Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht; Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
Mattenmoorstraße 8
Seevetal
Tel. 040 76113450
Stefan Bergeest
Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht; Bankkaufmann, Mediator in Wirtschaftssachen
Mattenmoorstraße 8
Seevetal
Tel. 040 76113450
Von Brüssel bis Berlin – Dienstreisen vom Fiskus unterstützt
Egal, ob nah oder fern –wer dienstlich viel unterwegs ist, fragt sich spätestens beim Erstellen der Einkommensteuererklärung, ob und wie er die Reisekosten als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann.
Generell ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Werbungskosten, dass die Aufwendungen dem Erwerb, der Sicherung oder dem Erhalt von Einnahmen dienen. Reisekosten kann der Steuerpflichtige also dann absetzen, wenn die zugrundeliegende Tätigkeit etwa Fortbildungszwecken in einem ausgeübten Beruf oder der Berufsausübung selbst dient und er diese selbst tragen muss. Infrage kommen:
Fahrtkosten
Steuermindernde Fahrtkosten können entstehen, wenn z. B. der Steuerpflichtige seinen eigenen Pkw für berufliche Fahrten nutzt. Hierbei können die tatsächlichen Kosten mit Einzelnachweisen oder anhand von Pauschalen geltend gemacht werden. Bei einem Kfz liegt die Pauschale bei 0,30 Euro je Fahrtkilometer. Werden dagegen öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so ist der entrichtete Fahrpreis neben möglichen Zuschlägen, z. B. für eine Sitzplatzreservierung, anzusetzen.
Verpflegungsmehraufwendungen
Der Arbeitnehmer kann bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit Aufwendungen für Verpflegung ebenfalls in Höhe bestimmter Pauschalen steuermindernd angeben. So berücksichtigt das Finanzamt z. B. für eine eintägige auswärtige Tätigkeit (ohne Übernachtung) im Inland eine Verpflegungsmehraufwandpauschale von 12 Euro, wenn der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von der Wohnung und der regulären Tätigkeitsstätte entfernt arbeitet. Bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit sind für den Anfahrts- und Abreisetag jeweils 12 Euro anzusetzen, für ganze Tage dagegen 24 Euro je Abwesenheitstag. Für eine Dienstreise im Ausland gelten andere Pauschalsätze.
Unterkunftskosten
Übernachtet der Arbeitnehmer auf der Dienstreise, kann er die Unterkunftskosten, etwa für die Nutzung eines Hotelzimmers, als Werbungskosten in seiner Steuererklärung angeben. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei nur die tatsächlichen Übernachtungskosten und keine Pauschalen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt an einer beruflichen Fortbildung in Deutschland teil. Es entstehen folgende Kosten: Bahnfahrt 100 Euro, Hotelzimmer (ohne Verpflegung) 180 Euro = Zwischensumme 280 Euro.
Für den An- oder Abreisetag kann jeweils die Pauschale von 12 Euro in Anspruch genommen werden, ohne dass es auf eine Mindestabwesenheit ankommt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall also 304 Euro von seiner Steuerlast absetzen.
Hinzu kommen mögliche Reisenebenkosten, etwa Kosten für Parkplatzgebühren oder für die Beförderung und die Aufbewahrung von Gepäck. Quelle: Steuerberaterkammer Hamburg
Generell ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Werbungskosten, dass die Aufwendungen dem Erwerb, der Sicherung oder dem Erhalt von Einnahmen dienen. Reisekosten kann der Steuerpflichtige also dann absetzen, wenn die zugrundeliegende Tätigkeit etwa Fortbildungszwecken in einem ausgeübten Beruf oder der Berufsausübung selbst dient und er diese selbst tragen muss. Infrage kommen:
Fahrtkosten
Steuermindernde Fahrtkosten können entstehen, wenn z. B. der Steuerpflichtige seinen eigenen Pkw für berufliche Fahrten nutzt. Hierbei können die tatsächlichen Kosten mit Einzelnachweisen oder anhand von Pauschalen geltend gemacht werden. Bei einem Kfz liegt die Pauschale bei 0,30 Euro je Fahrtkilometer. Werden dagegen öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so ist der entrichtete Fahrpreis neben möglichen Zuschlägen, z. B. für eine Sitzplatzreservierung, anzusetzen.
Verpflegungsmehraufwendungen
Der Arbeitnehmer kann bei einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit Aufwendungen für Verpflegung ebenfalls in Höhe bestimmter Pauschalen steuermindernd angeben. So berücksichtigt das Finanzamt z. B. für eine eintägige auswärtige Tätigkeit (ohne Übernachtung) im Inland eine Verpflegungsmehraufwandpauschale von 12 Euro, wenn der Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von der Wohnung und der regulären Tätigkeitsstätte entfernt arbeitet. Bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit sind für den Anfahrts- und Abreisetag jeweils 12 Euro anzusetzen, für ganze Tage dagegen 24 Euro je Abwesenheitstag. Für eine Dienstreise im Ausland gelten andere Pauschalsätze.
Unterkunftskosten
Übernachtet der Arbeitnehmer auf der Dienstreise, kann er die Unterkunftskosten, etwa für die Nutzung eines Hotelzimmers, als Werbungskosten in seiner Steuererklärung angeben. Das Finanzamt berücksichtigt hierbei nur die tatsächlichen Übernachtungskosten und keine Pauschalen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt an einer beruflichen Fortbildung in Deutschland teil. Es entstehen folgende Kosten: Bahnfahrt 100 Euro, Hotelzimmer (ohne Verpflegung) 180 Euro = Zwischensumme 280 Euro.
Für den An- oder Abreisetag kann jeweils die Pauschale von 12 Euro in Anspruch genommen werden, ohne dass es auf eine Mindestabwesenheit ankommt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall also 304 Euro von seiner Steuerlast absetzen.
Hinzu kommen mögliche Reisenebenkosten, etwa Kosten für Parkplatzgebühren oder für die Beförderung und die Aufbewahrung von Gepäck. Quelle: Steuerberaterkammer Hamburg