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Ein Gastbeitrag von Dr. Claus-Henning Hollmann, Geschäftsführer der Dr. Hollmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erbschaftsteuer sparen – vor und nach dem Erbfall: Tipps zum Testament vom Hamburger RA Dr. Claus Henning Hollmann

Symbolfoto: gettyImages

Neben der Frage, wer Erbe wird, ist in Erbfällen insbesondere entscheidend, welche Erbschaftsteuer entsteht und wie diese vermieden bzw. reduziert werden kann. Dies kann durch entsprechende Gestaltung vor dem Erbfall erfolgen. Bei Ehegatten ist zumeist die Errichtung eines Berliner Testaments gewünscht, um den länger lebenden Ehegatten abzusichern. Die Kinder werden dann erst im Schlusserbfall, dem Tod des länger lebenden Elternteils, zu Erben, sodass die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall nicht genutzt werden. Hier bietet sich an, das Berliner Testament zu optimieren.
    

Dr. ClausHenning Hollmann
Dr. ClausHenning Hollmann

Gleiches gilt für den Fall, dass statt eines Berliner Testaments mit Allein- und Schlusserbschaft eine Vor- und Nacherbschaft mit dem gemeinschaftlichen Testament errichtet werden soll. Neben der Optimierung des Testaments ist auch an Schenkungen zu Lebzeiten zu denken sowie an die Herstellung von Verwandtschaftsbeziehungen und ebenfalls an die Steuerbefreiung für die Pflege des Erblassers. Auch nach dem Erbfall gibt es verschiedene Gestaltungen, mit denen sich die Erbschaftsteuer reduzieren lässt. Eine Möglichkeit besteht in der Ausschlagung der Erbschaft gegen Abfindung. Diese Abfindung stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, die wiederum die Erbschaftsteuer des nach der Ausschlagung berufenen Erben reduziert. Diese Variante kann jedoch erst nach einer vollständigen Berechnung der jeweils entstehenden Erbschaftsteuer umgesetzt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Pflichtteilsgeltendmachung, da auch der Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit darstellt, die die Erbschaftsteuer des Erben reduziert. Zudem ist das Familienheim in einigen Gestaltungen erbschaftsteuerfrei. Gleiches gilt für den Zugewinnausgleichsanspruch des länger lebenden Ehegatten. Auch die Erfüllung unwirksamer letztwilliger Verfügungen kann die Erbschaftsteuer reduzieren und sollte daher bei Streitigkeiten über wirksame letztwillige Verfügungen beachtet werden. Ein auf Erbschaftsrecht spezialisierter Anwalt kann aufzeigen, wie sich vor und insbesondere auch nach dem Erbfall die Erbschaftsteuer vermeiden bzw. reduzieren lässt und bei der Umsetzung helfen.
   

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