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Themenwelten Bergedorf
Immobilien 5/2018

Winterschäden am eigenen Haus beheben

Der vergangene Winter hatte es in sich: Eis, stürme und dazu noch jede Menge Regen. Ein Grund mehr, das eigene haus jetzt einmal gründlich zu inspizieren und eventuelle Winterschäden zu beheben.

Dachschaden: so offensichtlich wie hier zeigen sich nicht alle Mängel. Foto: fotolia/pusteflower9024
Dachschaden: so offensichtlich wie hier zeigen sich nicht alle Mängel. 
Foto: fotolia/pusteflower9024
Fassaden und Fenster können Hausbesitzer selbst prüfen. Risse im Putz, Schäden an der Wärmedämmung, abblätternde Anstriche und hohl klingende Putzflächen sollten in den Sommermonaten repariert werden, ehe sie sich im nächsten Winter zum teuren Bauschaden entwickeln, rät der Verband Privater Bauherren (VPB). Auch verstopfte Abflussrohre, die beim Überlaufen die Fassade durchnässen, müssen in Ordnung gebracht werden. Fenster und Rollläden können Hausbesitzer ebenfalls selbst begutachten: Sitzen die Führungsschienen noch fest? Schließen die Fenster dicht? Angesichts der aktuell gut ausgelasteten Baufirmen sollten Hausbesitzer mit nötigen Reparaturen nicht zu lange warten und sich bald eine Firma suchen, die ihnen ein Angebot macht. Weniger eilige Schönheitsrenovierungen können aufgeschoben werden, bis sich die Situation am Bau wieder normalisiert hat.

Unsichtbare Schäden


Dachkontrollen sind Sache von Fachleuten, die dazu immer öfter Drohnen nutzen. Sturmschäden, wie etwa verrutschte Ziegel, sind nämlich von unten oft nicht sichtbar. Manche zeigen sich erst spät und lassen sich dann keinem bestimmten Sturm mehr zuordnen, was die Anzeige bei der Versicherung erschwert.

Feuchte Flecken


Herbert Oberhagemann, Leiter des VPB-Regionalbüros Hamburg, rät Hausbesitzern, in den kommenden Wochen genau auf ihr zu Dach achten. Defekte Ziegel etwa machen sich manchmal erst nach Monaten bemerkbar, wenn einsickerndes Regenwasser feuchte Flecken an den Schrägen im Dachraum verursacht. Solche Schäden müssen so schnell wie möglich behoben werden, denn wenn das Dach offen steht, dringt bei jedem Regen Feuchtigkeit in die Konstruktion. Schnell ist dann auch die Dämmschicht durchnässt und Schimmel macht sich breit. „Wir Sachverständigen können bei Schäden prüfen und erkennen, ob sie von einem Sturm verursacht wurden und wann sie entstanden sind“, sagt er.
Winterstürme könnten noch weitere Spätfolgen nach sich ziehen: „Der Klassiker schlechthin ist der Baum, den der Sturm im Oktober gelockert hat, der aber noch scheinbar unversehrt steht“, erläutert Oberhagemann. „Er kann jetzt irgendwann umkippen und dabei Menschen verletzen und Dächer beschädigen. Dann ist es schwer, den Schaden bei der Versicherung geltend zu machen. Viele Versicherungen prüfen dann die Windstärke zum Zeitpunkt des letzten Unwetters und stellen fest: Es war gar kein Sturm, ergo sind sie nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren. Dass der umgestürzte Baum tatsächlich eine Spätfolge von einem anderen Orkan ist, muss der Hausbesitzer dann erst einmal beweisen.“ Oberhagemann rät deshalb Besitzern größerer Bäume, nach Stürmen immer genau hinzusehen, ob sich am Baum Veränderungen zeigen. Im Zweifel sollte ein Experte beauftragt werden, der die Standsicherheit des Baumes prüft.

Rohbauten sichern

Aufmerksam hinsehen sollten auch Bauherren noch unfertiger Häuser: Winterwetter richtet auch an schlecht gesicherten Rohbauten Schäden an. Der VPB empfiehlt hier besondere Vorsicht: Wenn im Keller lange Wasser gestanden hat oder die Mauerkronen durchnässt sind, dann sollte nicht einfach weitergebaut werden. In diesem Fall sollten Bauherren lieber mit dem eigenen Sachverständigen die Baustelle besichtigen und prüfen, ob Wasser und Frost Mängel verursacht haben.

RECHTLICHES

Freie Entscheidung

Winterschäden am eigenen Haus beheben Image 3
Wenn ein Mieter Mängel an seiner Wohnung geltend macht, dann hat der Eigentümer das Recht, sich über den tatsächlichen Zustand der Immobilie kundig zu machen. Dabei muss der Mieter in der Regel zulassen, dass der Eigentümer einen Beauftragten seiner Wahl entsendet.

Im konkreten Fall hatte sich ein Mieter über verschiedene, überwiegend kleinere Mängel in seiner Wohnung beschwert und deren Beseitigung gefordert. Für den geplanten Besichtigungstermin akzeptierte er allerdings weder eine Vertraute des Eigentümers noch dessen Rechtsanwalt. Er vertrat die Meinung, entweder müsse sein Vertragspartner persönlich erscheinen oder einen Fachhandwerker schicken, der die vorliegenden Probleme sachkundig beurteilen könne. Den Beauftragten des Eigentümers verwehrte er den Zugang zur Wohnung – und zwar auch nach einer entsprechenden formellen Abmahnung. Wegen dieser Verweigerung wurde dem Mieter schließlich fristlos gekündigt.

Die Richter hielten die Kündigung für begründet. Ein Mieter müsse eventuell vorhandene „persönliche Abneigungen“ gegen Personen, die vom Eigentümer mit der Besichtigung betraut seien, hinten anstellen und diese zum vereinbarten Termin einlassen. Grundsätzlich gelte: „Die Besichtigung von angezeigten Mängeln muss nicht durch den Vermieter persönlich erfolgen. Er kann hiermit Dritte beauftragten, deren Auswahl grundsätzlich ihm zusteht.“ Irgendeine Fachausbildung sei dazu nicht nötig.

(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 316/16)

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