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Themenwelten Bergedorf
Immobilien 04/2019

Vorsicht vor Schimmel in Neubauten

Schimmelbefall ist kein reines Altbauproblem. Im Gegenteil: Immer häufiger entdecken Sachverständige die gefährlichen Sporen auch im Neubau.

SCHIMMELBEFALL: Auch in Neubauten droht Gefahr. Foto: VPB
SCHIMMELBEFALL: Auch in Neubauten droht Gefahr. 
Foto: VPB
Der Verband Privater Bauherren (VPB) schlägt Alarm. Manche Familie dürfte in ihr neues Haus gar nicht erst einziehen. Denn Schimmel mache es von vornherein unbewohnbar, warnt der Verbraucherschutzverband.

Wie kann das passieren? Hauptursache für den zunehmenden Schimmelbefall im Neubau sind Feuchtigkeit und Nässe während der Bauphase, so der VPB. Baustellen stehen monatelang offen, auch im Winter. Es regnet hinein, Wände, Decken und Böden werden nass, Schimmelsporen nisten sich ein. Wenn das nicht rechtzeitig entdeckt und der Bau nicht systematisch geschlossen wird, dann kann es zu großflächigen Schäden kommen, die hinterher aufwendig saniert werden müssen.

Konsequent heizen

Ein weiteres Problem sind unbeheizte Baustellen. Sobald das Dach gedeckt und die Fenster eingebaut sind, das Haus also vor Wind und Wetter geschützt ist, beginnen die Handwerker mit dem Innenausbau und vor allem dem Innenputz – und das auch im Winter. Weil Putz und Estrich aber viel Wasser enthalten, schlägt sich diese Feuchtigkeit im Neubau an kalten Stellen nieder. Verschärft wird diese Situation oft zusätzlich, wenn etwa die Fußbodenheizung in Betrieb genommen wird, der Dachboden aber nicht wärmegedämmt ist und nun die feuchte warme Luft aus den unteren Etagen, beispielsweise durch die Bodentreppenöffnung, bis an die kalten Dachflächen im Spitzboden gelangt und sich dort niederschlägt. Feuchtigkeit muss durch konsequentes Heizen und häufiges Lüften aus dem Haus entfernt werden, mahnen deshalb die VPB-Sachverständigen. Gelingt das nicht, bietet die Feuchtigkeit den idealen Nährboden für ungehemmtes Schimmelwachstum.

Solche Bauschäden sollten sehr ernst genommen werden, denn rund hundert der 100.000 existierenden Schimmelpilzarten gefährden die Gesundheit. Haben sich solche Schimmelpilze erst einmal im Neubau etabliert, dann hilft nur eines: Sanierung aller betroffenen Bauteile und notfalls sogar deren Ausbau. Einfach nur drüber streichen, das funktioniert nicht, warnt der VPB. Auch die Gerichte erkennen Schimmelbefall inzwischen als gravierenden Bauschaden an, der beseitigt werden muss. Unter Umständen müssen dazu ganze Bauteile, bis hin zum befallenen Holz im Dachstuhl komplett ausgetauscht werden. Das Ganze zulasten des Unternehmers, der den Schaden durch Nachlässigkeit verursacht hat.

Hilfe vom Experten

Feuchtigkeit und Nässe während der Bauphase begünstigen eine spätere Schimmelbildung
Feuchtigkeit und Nässe während der Bauphase begünstigen eine spätere Schimmelbildung


Der VPB rät deshalb: Wer Schimmel auf seiner Baustelle entdeckt oder auch nur vermutet, der sollte umgehend einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Einmal, um sich Gewissheit zu verschaffen, zum anderen aber auch, um die Beweislage zu sichern und um Ansprüche gegen den Bauunternehmer geltend machen zu können. Nächster Schritt ist dann die komplette Beseitigung des Schimmels unter fachlicher Aufsicht. Bauherren müssen sich nicht mit Halbheiten zufrieden geben, bekräftigt der Verbraucherschutzverband: Schimmel schadet der Gesundheit und darf im Neubau keinesfalls toleriert werden.

Rechtliches

Vermieter als Fensterputzer

Zeichnung: Tomicek/LBS
Zeichnung: Tomicek/LBS
Das Putzen der Fenster stellt grundsätzlich eine Aufgabe dar, die von den Mietern einer Wohnung zu erledigen ist und nicht vom Eigentümer. Selbst wenn dieser das Reinigen der Scheiben zeitweise übernimmt, ändert das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern nichts an der grundlegenden Aufgabenverteilung.

Dieser Fall schaffte es bis vor den Bundesgerichtshof: Es ging um eine Loftwohnung mit überdurchschnittlich großen Fensterelementen im ersten Stock eines ehemaligen Fabrikgebäudes. Der Eigentümer hatte die Glasflächen auf eigene Kosten zweimal jährlich reinigen lassen, ohne allerdings eine derartige Verpflichtung anzuerkennen. Die Mieter forderten schließlich wegen der schnellen Verschmutzung viermal jährlich eine Reinigung. Die Begründung: Der Blick nach außen sei beeinträchtigt, der Wohnwert dadurch gemindert.

Die Richter deuteten jedoch schon frühzeitig an, dass sie in diesem Fall keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung erkennen könnten. Daraufhin wurde die Revision vonseiten der Mieter zurückgenommen. Der BGH hatte allerdings vor der Rücknahme in seinem Beschluss festgestellt, dass das Putzen der Fenster im Regelfall dem Mieter obliege, wenn keine anderen vertraglichen Verpflichtungen eingegangen worden seien. Bloße Reinigungsmaßnahmen in einem Objekt seien nicht Bestandteil der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Vermieters. Wenn der Bewohner angesichts schwer erreichbarer Fensterfronten das selbst nicht übernehmen könne, dann müsse er sich professioneller Hilfe bedienen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 188/16)


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